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Asyl & Arbeit
Gemeinnützige Tätigkeiten, Volontariate und mehr
Die Möglichkeit zu arbeiten, ist die beste Form der Integration. Der Fonds Soziales Wien (FSW) unterstützt Beschäftigungs- und Integrationsprojekte für AsylwerberInnen. Im Rahmen von gemeinnützigen Tätigkeiten vermittelt der FSW AsylwerberInnen an ca. 60 Magistratsabteilungen und Organisationseinheiten der Stadt Wien. 2016 konnten rund 300 Flüchtlinge auf diesem Weg Arbeitserfahrung sammeln. In einem weiteren Projekt des FSW, das gemeinsam mit der Wiener Justiz umgesetzt wird, erhalten Flüchtlinge mit juristischer Ausbildung die Chance, Praktika an Wiener Gerichten zu absolvieren.
Generell ist in Österreich der Arbeitsmarktzugang für Personen in der Grundversorgung erheblich eingeschränkt. Neben den gemeinnützigen Tätigkeiten bieten kurzfristige Einsätze in der Saison- und Erntearbeit sowie Arbeiten in privaten Haushalten begrenzte Verdienstmöglichkeiten.
Beschäftigungsmöglichkeiten im Überblick:
Arbeitsmarktzugang für AsylwerberInnen
Flüchtlinge können nach drei Monaten im Asylverfahren eine Beschäftigungsbewilligung beantragen. Sie dürfen jedoch nur eine zeitlich begrenzte Saisonarbeit für maximal sechs Monate im Tourismus und in der Landwirtschaft aufnehmen. AsylwerberInnen, die jünger als 25 Jahre sind, können auch eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehre erhalten. Voraussetzung ist, dass im konkret beantragten Beruf nachweislich ein Lehrlingsmangel besteht.
Weitere Informationen
AMS Wien „Service Ausländerbeschäftigung“
Ungargasse 37
1030 Wien
Tel.: 01/878 71 – 51099
Gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Laut Grundversorgungsgesetz dürfen AsylwerberInnen gemeinnützige Hilfstätigkeiten in Bund, Land oder Gemeinde übernehmen. Dafür ist keine Beschäftigungsbewilligung nötig. Erlaubt sind auch Hilfstätigkeiten in den betreuten Unterkünften (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Instandhaltung). Die gemeinnützige Hilfstätigkeit darf keinen regulären Arbeitsplatz gefährden bzw. ersetzen. Sie darf außerdem nicht in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern stehen. Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung über Art und Dauer der Hilfstätigkeit sowie die Höhe des Anerkennungsbeitrages.
Bezahlung
Die Höhe des Anerkennungsbeitrages ist gesetzlich nicht geregelt. In Wien ist ein Beitrag zwischen 3 und 5 Euro pro Stunde üblich. Auch die Vereinbarung von Tagespauschalen ist möglich. Insgesamt dürfen AsylwerberInnen in Wien mit gemeinnützigen Hilfstätigkeiten maximal 200 Euro pro Monat dazuverdienen (Freibetrag bei gemeinnützigen Tätigkeiten).
Versicherung
Flüchtlinge, die in Wien in Grundversorgung sind und gemeinnützige Hilfstätigkeiten erbringen, sind über den FSW unfall- und haftpflichtversichert.
Weitere Informationen
Flüchtlinge, die eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben möchten, erkundigen sich am besten bei ihrer Hausleitung oder Beratungsstelle.
Dienstleistungsscheck
Anmeldung
Wer mit dem DLS arbeiten will, muss gemeinsam mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber das Dienstleistungsscheck-Formular ausfüllen und unterschreiben. Die Anmeldung erfolgt über ein Beiblatt oder direkt online über www.dienstleistungsscheck-online.at
Bezahlung
Für die Arbeit mit Dienstleistungsscheck werden mindestens 11,75 Euro pro Stunde bezahlt. Die Zuverdienstgrenzen im Rahmen der Grundversorgung müssen beachtet werden. AsylwerberInnen dürfen mit dem DLS nicht mehr als 110 Euro pro Monat plus 80 Euro/Monat für jede angehörige Person dazuverdienen. Darüber hinaus gehendes Einkommen wird auf die Grundversorgungsleistungen angerechnet.
Versicherung
Durch den DLS sind ArbeitnehmerInnen automatisch unfallversichert.
Weitere Informationen
DLS-Kompetenzzentrum
Tel.: 0810/555 666 (zum Ortstarif)
www.dienstleistungsscheck-online.at
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Flüchtlingen ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt, wenn sie seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind.
Wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit anmeldet,
- verliert den Anspruch auf Grundversorgung.
- muss sich bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) und der Sozialversicherungsanstalt (SVA) selbst versichern.
- muss eine Kammerumlage entrichten.
- muss Einkommenssteuer zahlen.
- muss alle gewerberechtlichen und sonstigen mit der Gewerbeausübung in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Die Wirtschaftsagentur Wien bietet Informationen für GründerInnen in 17 verschiedenen Sprachen sowie Workshops zu den Themen Unternehmensplanung, Gewerberecht, Rechtsformen, Steuern und Abgaben an.
Kontakt
Wirtschaftsagentur Wien
Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien
Tel.: 01/4000 86 70
E-Mail: info@wirtschaftsagentur.at
Volontariat / Arbeitstraining
Tätigkeiten
Grundsätzlich gilt, dass VolontärInnen nicht für Hilfstätigkeiten, einfache Arbeiten oder Arbeiten auf Baustellen eingesetzt werden dürfen. Flüchtlinge dürfen jedoch in der Anfangsphase Hilfs- und Anlerntätigkeiten übernehmen, da hier die Förderung der Integration im Vordergrund steht.
Meldung
AusbildnerInnen müssen die Beschäftigung von ausländischen Personen als VolontärInnen dem Arbeitsmarktservice (AMS) und der AUVA melden.
Dauer
Ein Volontariat dauert maximal drei Monate. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Ein anschließendes Mentoring-Programm ist zulässig. Beim Mentoring werden Nachwuchskräfte von erfahrenen MitarbeiterInnen für einen bestimmten Zeitraum auf ihrem Arbeitsplatz begleitet und unterstützt.
Freiwilliges Engagement
Freiwilligenarbeit dürfen alle in Österreich lebenden Personen, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Staatsbürgerschaft, übernehmen ‒ somit auch AsylwerberInnen. Freiwillige dürfen aber nicht unter dem Titel der „Ehrenamtlichkeit“ in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen eingesetzt werden.
Wie komme ich zu einer Freiwilligentätigkeit?
- www.senior-in-wien.at/Freiwilliges_Soziales_Engagement/
- wien.volunteerlife.xyz/home/freiwillig
- ehrenamtsboerse.at/
- www.freiwilligenweb.at/de/nuetzliches/organisationenverzeichnis
Ferial- und Berufspraktika
Jugendliche AsylwerberInnen, die berufsbildende mittlere oder höhere Schulen, Berufsschulen, Fachhochschulen oder Universitäten besuchen, müssen mitunter im Rahmen ihrer Ausbildung Ferial- oder Berufspraktika in Betrieben absolvieren. Es gelten dieselben Regelungen wie bei allen anderen SchülerInnen und Studierenden.