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Mann mit Malerrolle streicht Wand | FSW / Romesh Phoenix

Asyl & Arbeit

Der Fonds Soziales Wien (FSW) unterstützt Beschäftigungs- und Integrationsprojekte für Asylwerber:innen. Im Rahmen von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten vermittelt das Beratungszentrum Akompano Asylwerber:innen an Magistratsabteilungen und Organisationseinheiten der Stadt Wien. Jährlich können zahlreiche geflüchtete Menschen auf diesem Weg erste Arbeitserfahrung sammeln sowie die im Sprachkurs erworbenen Deutschkenntnisse praktisch anwenden.

Neben den gemeinnützigen Tätigkeiten bieten kurzfristige Einsätze in der Saison- und Erntearbeit sowie Arbeiten in privaten Haushalten begrenzte Verdienstmöglichkeiten.


Beschäftigungsmöglichkeiten im Überblick

Gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) braucht jede Beschäftigung von Ausländer:innen eine behördliche Bewilligung (§§ 1 und 3 AuslBG). Als Ausländer:in gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

In den ersten 3 Monaten des Asylverfahrens herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Nach diesen 3 Monaten kann eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden. Wird sie beantragt, wird eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob kein:e Österreicher:in für die entsprechende Beschäftigung zur Verfügung steht.

Als Beschäftigung im Sinne des AuslBG gilt jede Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, auch in einem bloß arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder Ausbildungsverhältnis, einschließlich Volontariate, Ferial- bzw. Berufspraktika (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a, b, c iVm § 5 AuslBG).

Beschäftigungsbewilligungen an Asylwerber:innen werden nur für Saisonbeschäftigungen für maximal sechs Monate ausgestellt. Jedes Jahr werden pro Bundesland für Land- und Forstwirtschaft bzw. für Sommer- und Wintertourismus Kontingente festgelegt (§ 5 AuslBG), die vorgeben, wie viele Bewilligungen in diesen Branchen erteilt werden dürfen.

Asylwerber:innen können ausschließlich im Rahmen dieser Kontingente eine bewilligte angestellte Erwerbstätigkeit durchführen. Für minderjährige Geflüchtete ist eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorgaben ab dem 16. Lebensjahr möglich. Dafür bedarf es der Zustimmung der:des gesetzlichen Elternvertreterin:Elternvertreters oder der MA 11.

Bezahlung

Die Entlohnung einer angestellten Erwerbstätigkeit erfolgt gemäß des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrags.

Dabei sollten die Zuverdienstgrenzen im Rahmen der Grundversorgung beachtet werden. Asylwerber:innen dürfen nicht mehr als 110 Euro pro Monat plus 80 Euro pro Monat für jede angehörige Person (Ehepartner:innen, Obsorgeberechtigte und Kinder im selben Haushalt) verdienen, die selbst über kein eigenes Einkommen verfügen. Darüber hinausgehendes Einkommen wird auf die Grundversorgungsleistungen angerechnet.

Ausnahme: Personen mit Vertriebenen-Status. Bei dieser Personengruppe kommt zusätzlich das Anrechnungsmodell 65:35 zur Anwendung. Wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt, wird 65% des darüberliegenden Betrags auf die Grundversorgung angerechnet, solange dieser Betrag unterhalb der Grundversorgungsleistung liegt. Die restlichen 35% des darüberliegenden Einkommens werden nicht angerechnet.

Berechnungsbeispiele für eine Familie mit Vertriebenen-Status:

Die Familie besteht aus einer Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern.

Grundversorgungsleistungen in einer individuellen Unterkunft: 260 Euro Verpflegung für Erwachsene plus 290 Euro Verpflegung für 2 minderjährige Kinder plus 330 Euro Mietzuschuss, somit erhält die Familie gesamt maximal 880 Euro Grundversorgungsleistungen.

Der Grundversorgungsleistung wird nun das Einkommen minus Freibetrag gegenübergestellt.

Der Freibetrag beträgt bei diesem Beispiel 110 Euro für die Frau und 80 Euro für jedes ihrer beiden minderjährigen Kinder. Sie kann also insgesamt monatlich 270 Euro verdienen, ohne dass es Auswirkungen auf die Grundversorgung hat.

Berechnungen für dieses Beispiel:

Nettoeinkommen 1000 Euro minus 270 Euro Freibetrag = anrechenbares Einkommen in Höhe von 730 Euro.

Hiervon werden 65% = 474,50 Euro auf die Grundversorgungsleistung angerechnet.

Der Restanspruch auf Grundversorgung beträgt somit maximal 405,50 Euro.

Nettoeinkommen 500 Euro minus 270 Euro Freibetrag = anrechenbares Einkommen in Höhe von 230 Euro.

Hiervon werden 65% = 149,50 Euro auf die Grundversorgungsleistung angerechnet.

Der Restanspruch auf Grundversorgung beträgt somit maximal 730,50 Euro.

Versicherung

Im Rahmen einer angestellten Tätigkeit sind Asylwerber:innen automatisch über den Arbeitgeber sozialversichert.

Kontakt

Weitere Informationen erhalten Sie beim AMS Wien Service Ausländerbeschäftigung

Laut Grundversorgungsgesetz dürfen Asylwerber:innen Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung in den betreuten Unterkünften stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Instandhaltung) übernehmen oder mit ihrem Einverständnis dafür herangezogen werden (vgl. § 7 Abs. 3 Z1 Grundversorgungsgesetz GVG-B).
Ebenso ist es nach § 7 Abs. 3 Z2 Grundversorgungsgesetz GVG-B möglich, dass Asylweber:innen gemeinnützige Hilfstätigkeiten in Gebietskörperschaften (Bund, Länder oder Gemeinden) übernehmen oder mit ihrem Einverständnis dafür herangezogen werden. Dafür ist keine Beschäftigungsbewilligung nötig.

Minderjährige Geflüchtete können einer Hilfstätigkeit bzw. einer gemeinnützigen Hilfstätigkeit ab dem 16. Lebensjahr nachgehen. Hierfür ist die Zustimmung der:des gesetzlichen Elternvertreterin:Elternvertreters oder der MA 11 einzuholen.

In gemeinnützigen Organisationen oder Gesellschaften dürfen Asylwerber:innen keine gemeinnützigen Hilfstätigkeiten erbringen. Gemäß § 7 Abs. 6 GVG-B wird durch gemeinnützige Hilfstätigkeit kein Dienstverhältnis begründet. Reguläre Beschäftigungsverhältnisse dürfen durch gemeinnützige Hilfstätigkeiten nicht beeinträchtigt werden. Eine Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern darf nicht entstehen. Über die Dauer der gemeinnützigen Hilfstätigkeit und die Höhe des Anerkennungsbeitrages sollte eine Vereinbarung abgeschlossen werden.


Arten der gemeinnützigen Hilfstätigkeiten

Eine Mitarbeit und Unterstützung ist z. B. in folgenden Bereichen möglich:

  • Unterstützung in der Administration
  • Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung
  • Betreuung von Parkanlagen und Sportanlagen
  • Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
  • Mitarbeit in Betreuungseinrichtungen für alte, kranke oder behinderte Personen
  • Hilfstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Sozialeinrichtungen
  • Renovierung, Pflege, Reinigung und Instandhaltung von öffentlichen Gebäuden, Flächen, Anlagen oder Einrichtungen
  • Naturschutz, Umweltschutz, Artenschutz, Tierschutz
  • Denkmalpflege
  • Sprachmittlung

Unterstützung vor/während/nach Veranstaltungen der Gebietskörperschaft (Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, diverse Veranstaltungen im Integrationsbereich, Umweltschutzprojekte, Büchereiflohmarkt der stadteigenen Büchereien etc.)

Anerkennungsbeitrag

Gemäß § 7 Abs. 5 GVG-B ist der:dem Asylwerberin:Asylwerber für Hilfstätigkeiten und gemeinnützige Hilfstätigkeiten ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Die Höhe des Anerkennungsbeitrages ist gesetzlich nicht geregelt. In Wien ist ein Anerkennungsbeitrag zwischen EUR 3,- und EUR 5,- üblich.

Insgesamt darf ein:e Asylwerber:in maximal EUR 200,- pro Monat aus einer Hilfstätigkeit bzw. gemeinnütziger Hilfstätigkeit erhalten. Die Vereinbarung von Tagespauschalen ist zulässig.

Der Anerkennungsbeitrag ist kein Entgelt und unterliegt nicht der Einkommenssteuerpflicht.
Die Auszahlung kann täglich, im Anschluss an die vereinbarten Tage, wöchentlich oder am Monatsende erfolgen.

Versicherung

Asylwerber:innen, die in Wien in Grundversorgung sind und Hilfstätigkeiten bzw. gemeinnützige Hilfstätigkeiten erbringen, sind über den FSW unfall- und haftpflichtversichert. Es besteht keine Meldepflicht an den FSW.

Kontakt

Asylwerber:innen, die eine Hilfstätigkeit in ihrer Unterbringung ausüben möchten, sollten sich an ihre Betreuer:innen in ihrer Unterkunft wenden.
Asylwerber:innen, die eine gemeinnützige Hilfstätigkeit ausüben möchten, wenden sich am besten an das Beratungszentrum Akompano.

Der Dienstleistungsscheck (DLS) ist Zahlungsmittel und Lohn für Menschen, die in privaten Haushalten arbeiten. Asylwerber:innen dürfen mit Dienstleistungsschecks entlohnt werden, wenn sie seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind.

Ukrainer:innen dürfen nicht mit dem Dienstleistungscheck entlohnt werden.

Mit Dienstleistungsscheck können einfache haushaltstypische Arbeiten in einer Wohnung, einem Haus oder Garten (z. B. reinigen, Rasen mähen, Kinder beaufsichtigen, einkaufen gehen) bezahlt werden, nicht aber in einem Betrieb oder in einem Büro.

Wer in Österreich arbeitet, muss zur Sozialversicherung angemeldet sein. Mit dem Dienstleistungsscheck sind Asylwerber:innen automatisch unfallversichert und können schon während ihres laufenden Asylverfahrens legal arbeiten und Geld verdienen.

Anmeldung

Wer mit dem Dienstleistungsscheck arbeiten will, muss gemeinsam mit der:dem Arbeitgeberin:Arbeitgeber das Dienstleistungsscheck-Formular ausfüllen und unterschreiben. Die Anmeldung erfolgt über ein Beiblatt oder direkt online über www.dienstleistungsscheck-online.at.

Bezahlung

Für die Arbeit mit Dienstleistungsscheck werden mindestens 12,34 Euro pro Stunde bezahlt. Die Zuverdienstgrenzen im Rahmen der Grundversorgung müssen beachtet werden. Asylwerber:innen dürfen mit dem Dienstleistungsscheck nicht mehr als 110 Euro pro Monat plus 80 Euro pro Monat für jede angehörige Person verdienen. Darüber hinausgehendes Einkommen wird auf die Grundversorgungsleistungen angerechnet.

Ausnahme: Personen mit Vertriebenen-Status. Bei dieser Personengruppe kommt zusätzlich das Anrechnungsmodell 65:35 zur Anwendung. Wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt, wird 65% des darüberliegenden Betrags auf die Grundversorgung angerechnet, solange dieser Betrag unterhalb der Grundversorgungsleistung liegt. Die restlichen 35% des darüberliegenden Einkommens werden nicht angerechnet.

Den Dienstleistungsscheck in der Höhe des vereinbarten Lohnes (in Euro) erhält man nach der Arbeit von der:dem Arbeitgeber:in.

Diesen Dienstleistungsscheck muss man zur BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Lessingstraße 20, 8010 Graz) schicken oder man kann ihn unter www.dienstleistungsscheck-online.at elektronisch einlösen. Danach wird das verdiente Geld auf das angegebene Konto überwiesen oder per Post an die angegebene Adresse zugestellt.

Versicherung

Durch den Dienstleistungsscheck sind Arbeitnehmer:innen automatisch unfallversichert.

Kontakt

DLS-Kompetenzzentrum

Gemäß § 7 Abs. 2 GVG-B ist die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig.

Wer nach Ablauf dieser Frist eine selbstständige Erwerbstätigkeit anmeldet,

  • verliert den Anspruch auf Grundversorgung,
  • muss sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVA) selbst versichern,
  • Kammerumlage entrichten,
  • Einkommenssteuer zahlen und
  • alle gewerberechtlichen und sonstigen mit der Gewerbeausübung in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

Allgemeine Informationen zur Gewerbeanmeldung finden Sie hier.

Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt (MBA), also im MBA jenes Bezirkes, in dem sich der Gewerbestandort befindet.

Die Wirtschaftsagentur Wien bietet Informationen für Gründer:innen in verschiedenen Sprachen sowie Workshops zu den Themen Unternehmensplanung, Gewerberecht, Rechtsformen, Steuern und Abgaben an.

Kontakt

Wirtschaftsagentur Wien

Gründerservice Wirtschaftskammer Wien

Gründerservice AMS Wien

Volontär:innen sind Personen, die zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen oder zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monate in Österreich beschäftigt werden.

Ein geplantes Volontariat oder Arbeitstraining ist beim Arbeitsmarktservice (AMS) und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden und muss von diesen bewilligt werden. Es bestehen keine Arbeitspflicht und kein Entgeltanspruch.

Tätigkeiten

Grundsätzlich gilt, dass Volontär:innen nicht für Hilfstätigkeiten, einfache Arbeiten oder Arbeiten auf Baustellen eingesetzt werden dürfen. Geflüchtete Menschen dürfen jedoch in der Anfangsphase Hilfs- und Anlerntätigkeiten übernehmen, da hier die Förderung der Integration im Vordergrund steht.

Dauer

Ein Volontariat dauert maximal drei Monate. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Kontakt

AMS Wien Service Ausländerbeschäftigung

Freiwilligenarbeit dürfen alle in Österreich lebenden Personen, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, übernehmen ‒ somit auch Asylwerber:innen. Freiwillige dürfen aber nicht unter dem Titel der „Ehrenamtlichkeit“ in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen eingesetzt werden.

Freiwilliges Engagement bzw. eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 FreiwG liegt dann vor, wenn eine natürliche Person

  • freiwillige Leistungen für andere,
  • in einem organisatorischen Rahmen,
  • unentgeltlich,
  • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
  • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt, erbringt.

Die Freiwilligenarbeit ist damit bewilligungsfrei.

Freiwilligenarbeit ist auf kurze Zeiteinheiten (nur einige Stunden pro Woche) zu beschränken.

Wie komme ich zu einer Freiwilligentätigkeit?

Aktuelle Angebote bieten zum Beispiel folgende Plattformen:

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